Drohnen im Privateinsatz: Mehr als nur ein Spielzeug!
Können Sie sich noch an die ZDF-Serie Patrik Pacard von 1984 erinnern, in der der Titelheld regelmäßig seinen Modellhubschrauber (bestückt mit einer VHS-Videokamera) flog und Luftaufnahmen eines norwegischen Fjordes machte? Falls nicht, finden Sie sicher auf YouTube eine Folge. Jahrzehntelang war es im Grunde nur Modellbau“verrückten“ möglich, so etwas zu machen. Dazu war handwerkliches Talent beim Bau, ausreichendes „Spielgeld“ und Geschick beim Fliegen nötig. Heute bekommen Sie einen kleinen Hubschrauber im Spielwarenhandel schon für 20 Euro. Für wenige hundert Euro mehr bekommt man einen Quadcopter mit installierter Kamera, den Sie auch via App über Ihr Smartphone steuern können.
Spaß für Alt und Jung
Preiswert und leicht zu steuern, erfüllen sich da nicht wenige einen langgehegten Jugendtraum, wobei sich begeisterte „Piloten“ in allen Altersgruppen finden lassen. Landläufig als Drohnen bezeichnet, erfreuen sich diese kleinen Fluggeräte stetiger Beliebtheit – die weiter fallenden Preise tun ihr übriges zu einer immer weiteren Verbreitung dieser Freizeitgeräte.
Über behördliche Regelungen und Auflagen oder gar mögliche Versicherungsprobleme denken da die wenigsten nach, wenn Sie ihre Drohne zum ersten Mal abheben lassen. Das ändert sich spätestens dann, wenn das Fluggerät auf ein Nachbarsauto knallt oder unauffindbar in einem Maisfeld abstürzt. In Kundengesprächen, die auf solche Vorkommnisse folgen, fallen dann die Wörter „hätte“ und „wenn“ sehr häufig.
Damit Sie keine bösen Überraschung erleben, möchten wir in dieser Broschüre gerne auf die wichtigsten Punkte eingehen, die Sie beachten müssen.
Führerschein? Genehmigung?
Das Luftverkehrsgesetz regelt, dass auch Modellflugzeuge und auch alle sonstigen unbemannten Fluggeräte als Luftfahrzeuge gelten (§ 1 Abs. 2 LuftVG). Hierunter fallen auch alle sog. Drohnen. Als Luftfahrzeug gelten damit auch die Regelungen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Drohnen bis 5 kg Gesamtgewicht sind von der Erlaubsnispflicht zum Aufstieg befreit, sofern ein Abstand von mind. 1,5 km zum nächsten Flughafen eingehalten wird. Auch eine besondere Flugerlaubnis („Führerschein“) ist nicht nötig. Nicht befreit wurden die Drohnen von der Verpflichtung eine Haftpflichtversicherung vorweisen zu können. Drohnen sind daher wie jedes andere Luftfahrzeug versicherungspflichtig.