Selbst ist die Frau: So sichern Sie die Risiken Ihrer Zukunft individuell ab
Gleiches Recht für alle! Die Lebenswege von Frauen und Männern unterscheiden sich immer weniger: Schule, Ausbildung, Beruf,… Auch die klassische Rollenverteilung „Mann arbeitet, Frau sorgt für Kinder und Haus“ gibt es immer seltener. Frauen haben in der Regel ein eigenes Einkommen und damit auch eine eigene Verantwortung für ihre Versorgungssituation. Erstaunlich also, dass bei Paaren immer noch primär der Mann abgesichert wird. Auch hier sollte eine Entwicklung weg von „da muss ich meinen Mann fragen“ hin zu „selbst ist die Frau“ stattfinden. Gerade mit Hinblick auf die hohe Anzahl von Scheidungen kann es nicht zeitgemäß sein, sich blind darauf zu verlassen, dass „der Versorger“ sich schon kümmern wird. Schließlich gilt gleiches Recht für alle. Wir möchten Ihnen nachfolgend aufzeigen, worauf Sie achten müssen.
Sie treffen Ihre eigenen Entscheidungen – treffen Sie auch eigene Vorsorge!
Die Absicherung durch die sozialen Systeme im Land stellt im Prinzip nur eine Basisversorgung dar. Wenn man im Alter allerdings mehr als ein Basisleben wünscht, muss man – schon aus Eigeninteresse – ergänzende Vorsorge treffen. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind weit davon entfernt, Ihnen den gewohnten Lebensstandard finanzieren zu können. Bei diesen Leistungen besteht bei den Versicherten oft viel Halbwissen – hiervon sind Frauen und Männer gleichermaßen betroffen.
Um Ihnen eine Basis für eigene Vorsorgeentscheidungen zu bieten, möchten wir daher zunächst auf die wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eingehen. Sie werden überrascht sein, welcher Handlungsbedarf hier besteht! Die Möglichkeiten, hier ergänzende Vorsorge zu treffen, werden wir Ihnen zur jeweiligen Leistung passend vorstellen.
Altersrente
Die Altersrente ist wohl die bekannteste und wichtigste Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden zu gleichen Teilen von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gezahlt (ab 2015 zusammen 18,7 % Ihres Bruttoverdienstes). Die Höhe der Rente, die Sie dann zum Renteneintritt (Regeleintrittsalter: 67 Jahre) erhalten, bemisst sich anhand der Entgeltpunkte, die Sie durch Beitrags-, Ausbildungs- und Erziehungszeiten erworben haben. Konkret kann man dies immer nur für den Einzelfall berechnen. Zur groben Orientierung können Sie von maximal 65 % Ihres letzten Nettoeinkommens ausgehen – rechnen Sie zur Sicherheit aber nur mit der Hälfte Ihres derzeitgen Einkommens. Stellt man sich also vor, dass aus einem frei verfügbaren Einkommen von 1.500 Euro eines Arbeitnehmers nur 975 Euro Altersrente werden, von denen noch Krankenversicherungsbeitrag und ggf. Steuer abgeführt werden müssen, ist das schon sehr wenig. Das Schlagwort „Altersarmut“ wird nicht umsonst immer wieder im Zusammenhang mit den Rentenhöhen angeführt.
So sieht die Renten-Realität aus
Derzeit beziehen etwa 13,6 Millionen Personen in Deutschland eine gesetzliche Altersrente. Erstaunlich hoch ist der Anteil derjenigen, die weniger als 600 Euro monatlich erhalten: Etwa 36 % aller Rentner beziehen solche Mini-Renten. Überproportional benachteiligt sind hier wiederum die Frauen: Ihr Anteil an den Kleinstrentenbeziehern liegt bei 55%.
Gesellschaft im Wandel
Natürlich haben wir heute eine etwas andere Struktur in der arbeitenden Bevölkerung als dies zur aktiven Zeit der heutigen Rentnergeneration der Fall war. Frauen arbeiten länger, der Wunsch nach Kindern wird in höherem Alter erfüllt und immer weniger möchten sich im Anschluss an die Elternzeit nur noch um Haus und Familie kümmern.
Dennoch sind es noch immer vor allem Frauen, die sich für die Kindererziehung vorübergehend aus dem Beruf zurück ziehen. Auch sind mehr als 75 % aller Teilzeitstellen fest in Frauenhand. Beides hat natürlich entsprechend mindernde Auswirkung auf die Höhe der zu erwartenden Rente.
Zwei weitere gesellschaftliche Entwicklungen treffen Frauen besonders hart. Einerseits steigt der Trend zu Scheidungen stetig, andererseits heiraten immer weniger Paare und bilden dadurch eine rechtsverbindliche Versorgungsgemeinschaft. Für eine große Zahl der derzeitigen Rentnerinnen ist die Hinterbliebenenrente des Ehepartners nach dessen Tod eine ganz wesentliche Einkommensquelle. Es ist eher Regelfall als Ausnahme, dass die Witwenrente höher ausfällt als die eigentliche Altersrente, die eine Betroffene erhält. Da Frauen auch weiterhin eine deutlich höhere Lebenserwartung haben als Männer, stellt die Altersvorsorge für das weibliche Geschlecht eigentlich ein noch größeres Problem dar als für Männer.
Man darf sich daher zu Recht fragen, weshalb bei Paaren immer noch primär Männer eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die Frauen diesem Thema aber kaum Beachtung schenken. Logisch nachvollziehbar ist dieses Vorgehen nicht. Ganz pauschal muss die Devise sein: „Ein Altersvorsorgekonzept pro Nase“.
Natürlich lebt man in einer Partnerschaft mehr oder weniger aus einem gemeinsamen Topf. Die hohe Quote an Trennungen macht es allerdings zu einem riskanten Unterfangen, die eigene finanzielle Zukunft komplett vom Partner abhängig zu machen. Auch mit getrennten Vorsorgekonzepten kann man später gemeinsam für alle Kosten aufkommen.
Wie können Sie fürs Alter vorsorgen?
Grundsätzlich muss Altersvorsorge künftig so betrieben werden, dass eine lebenslange monatliche Zusatzrente generiert wird. In der Vergangenheit wurden einmalige Abschlusszahlungen, die Kunden aus ihren Altersvorsorgeverträgen erhielten, einfach „verlebt“. Neues Auto, etwas am Haus erledigen lassen – plötzlich war nur noch die Hälfte der Altersersparnisse vorhanden. Der Alltag mit seinen wiederkehrenden Kosten ist spürbar teuerer geworden. Die Lebenserwartung steigt von Jahr zu Jahr. Altersvorsorge muss also zumindest die Möglichkeit bieten, für den Rest des Lebens die anfallenden Fixkosten decken zu können. Das geht nur mit einer Rente. Keine andere Form des Sparens ist auf eine lebenslange Auszahlung hin ausgelegt und entsprechend kalkuliert worden. Altersvorsorge muss auch immer Planungssicherheit bedeuten.
Es gibt verschiedene Durchführungswege, die Sie hier wählen können. Jeder bietet eigene Vorteile und ist an entsprechende Auflagen gebunden. Je nach persönlicher Situation können Sie unterschiedliche Lösungen wählen.
Privatrente
Bei der Privatrente handelt sich um die flexibelste Absicherungsform. Sie kann beliehen oder auch als Sicherheit hinterlegt werden. Sie können Zuzahlungen leisten oder auch Entnahmen oder Teilkündigungen tätigen. Sie können sich hier immer entscheiden, ob Sie eine lebenslange Rente oder aber eine einmalige Kapitalabfindung aus dem Vertrag erhalten wollen. Wird der Vertrag erst ab Ihrem 62. Lebensjahr ausgezahlt, muss lediglich die Hälfte des Gewinns, den der Vertrag für Sie erwirtschaftete, versteuert werden. Bei einem Bank- oder Fondssparplan wäre es der komplette Gewinn, auf den Sie Steuern abführen müssen. Verträge dieser Art werden also indirekt staatlich gefördert, in dem die Steuerlast im Alter halbiert wird. Diese steuerliche Regelung greift nur, wenn Sie die Kapitalabfindung und nicht die Rente wählen.
Basisrente („Rürup-Rente“)
Die Basisrente wurde von den Regelungen her weitestgehend der gesetzlichen Altersrente nachempfunden. So können Sie hier auch nur eine lebenslange Rente erhalten. Ein Kapitalwahlrecht besteht nicht. Im Gegensatz zur Privatrente kann im Falle Ihres Todes das Guthaben auch nur an einen bestimmten Personenkreis vererbt werden. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung sind dies Ehepartner und Ihre Kinder, so lange für diese noch eine Kindergeldberechtigung besteht. Der größte Vorteil der Basisrente besteht in der enorm hohen Summe, die hier steuerlich abgesetzt werden kann. Bei einem Alleinstehenden sind dies bis zu 20.000 Euro im Jahr, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren das Doppelte. Die staatliche Förderung findet hier also über den Steuerrückfluss im Zuge des Lohnsteuerjahresausgleichs statt.
„Riester-Rente“
Die Riester-Rente kennt inzwischen wohl fast jeder – zumindest dem Namen nach. Hier beteiligt sich der Fiskus ganz direkt mit einem Zusatzbeitrag als Förderung, darüber hinaus ggf. noch mit einer Steuerrückerstattung. Grundsätzlich erhält jeder Arbeitnehmer eine Grundförderung in Höhe von 154 Euro pro Jahr. Für jedes Kind gibt es für einen Elternteil nochmals eine zusätzliche Förderung. Aber nur, so lange Kindergeldanspruch besteht (vor 2008 geboren: 185 Euro p. a., ab 2008 geboren: 300 Euro p. a.). Voraussetzung für den Erhalt diese Förderbeträge in voller Höhe ist es, zusammen mit den Förderbeträgen mind. 4 % des jährlichen zu versteuernden Einkommens einzubezahlen (Beispiel: 20.000 Euro zu verst. Einkommen -> 800 Euro jährl. Gesamtbeitrag -> abzgl. 154 Euro Grundförderung und 300 Euro für ein Kind -> 346 Euro jährl. Eigenbeitrag bzw. 28,84 Euro pro Monat). Neben der Förderung werden Beiträge zu einem Riestervertrag auch steuerlich berücksichtigt. Maximal 2.100 Euro je direkt Förderberechtigtem können steuerlich abgesetzt werden. Fällt die Steuerersparnis größer aus als die Förderung, wird die Differenz rückerstattet. Am Ende der Laufzeit kann man bis zu 30 % des Vertragsguthabens als Teilkapitalabfindung beantragen. Der Rest des Guthabens wird dann als lebenslange Rente ausgezahlt.
Näheres zu den einzelnen Durchführungswegen der Altersvorsorge sollten wir in einem persönlichen Gespräch klären, da es hier zu viele Unterschiede und Möglichkeiten gibt, als dass wir sie hier angemessen ausführen können. Gerne können wir in diesem Zug auch ausloten, ob evtl. auch eine Betriebsrente ein für Sie passender Lösungsweg wäre.
Ihre Arbeitskraft – Ihr Lebensstandard
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet auch eine Rente bei gesundheitsbedingter Erwerbsminderung. Dies stellt eine deutlich schlechtere Regelung dar, als bei der früher gebotenen Berufsunfähigkeitsrente (gibt es nur noch bis 1960 Geborene). Nun wird nicht mehr berücksichtigt, wie eine Erkrankung die Fähigkeit beeinträchtigt, den bisherigen Beruf auszuüben – nun wird Erwerbsfähigkeit in der grundsätzlichsten Form betrachtet. Die Friseurmeisterin, die über die Jahre eine Allergie gegen bestimmte Chemikalien erwarb, kann ihren Beruf gar nicht mehr ausüben – theoretisch könnte sie aber im Büro arbeiten. So ist es dann im Grunde bei allen berufstypischen Erkrankungen. Wer nicht mehr lange stehen kann, soll sitzend arbeiten. Wer nicht mehr richtig sprechen kann, soll sich etwas ohne Telefon suchen. Ob Sie einen solchen Job überhaupt bekommen können, ist hierbei nicht relevant. So einfach man alternative Jobs vorschlagen kann, so schwer ist es, die gesetzliche Erwerbsminderungsrente überhaupt zu erhalten. Erhält man sie, fällt sie so niedrig aus, dass man kaum ohne weitere soziale Unterstützung dauerhaft leben kann. So beträgt sie bei einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro gerade einmal 502 Euro. Hier handelt es sich dann sogar schon um die volle Erwerbsminderungsrente, was voraussetzt, dass sie täglich weniger als drei Stunden (irgend etwas) arbeiten können.
Da man sich auf diese Leistungsart keinesfalls verlassen sollte, tut hier private Vorsorge dringendst Not. Mit einer privaten Berufsunfähigkeitsrente nehmen Sie die Lösung dieses Problems selbst in die Hand. Da jeder vierte Bürger vor Erreichen des Rentenalters aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden muss, darf dieses Thema als das größte Vorsorgeproblem überhaupt angesehen werden. Auf diesen wichtigen Schutz sollte wirklich niemand verzichten. Auch für Kinder sollte hier so bald wie möglich eine Lösung gefunden werden, da Krankheit und Unfall kein Alter kennen. Die relativ niedrigen Beiträge bei Schülern und Studenten bleiben diesen grundsätzlich für die komplette Laufzeit erhalten. Auch der meist unproblematische Gesundheitszustand ermöglicht es ohne Einschränkungen einen sehr guten Versicherungsschutz zu erlangen. Denken Sie also besser schon jetzt an die langfristige Absicherung Ihrer Kinder!
Hinterbliebenenversorgung
Nur noch eine Grundsicherung stellt auch die Absicherung von Kindern und Ehe-, bzw. Lebenspartnern im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Hier stehen Witwen- bzw. Waisenrente als Thema im Raum. Bei hinterbliebenen Kindern findet eine Auszahlung der Waisenrente nur so lange statt, wie auch ein Kindergeldanspruch begründet werden kann. Sie ist in jedem Fall also zeitlich befristet. Bei der Witwenrente kann es auch zu einer dauerhaften Auszahlung kommen. Eigenes Einkommen wird grundsätzlich angerechnet. Zudem wird unterschieden:
Kleine Witwenrente
Die Hinterbliebene erhält für max. 24 Monate etwa 25 % der vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Partners. War der Verstorbene bereits Rentenempfänger, wird als Berechnungsbasis seine Rente herangezogen. Eigenes Einkommen wird nach Berücksichtigung eines Freibetrags mit angerechnet.
Beispiel: Der Ehemann verstirbt mit 40 Jahren. Das letzte Nettoeinkommen betrug 1.625 Euro. Er hinterlässt keine Kinder. Seine Witwe arbeitet als Bürokauffrau und verdient 1.500 Euro brutto. Sie erhält eine Witwenrente i. H. von etwa 248 Euro.
Große Witwenrente
Auch hier ist Basis der Hinterbliebenenversorgung die Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen, sofern sich dieser noch aktiv im Berufsleben befand. Bezog er bereits Rente, wird sie als Berechungsbasis herangezogen. Die Höhe der Witwenrente beträgt 55 % der Berechnungsbasis. Die Bezugsdauer ist nicht begrenzt. Für Ihren Bezug muss mind. eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
- Hinterbliebene versorgt ein eigenes oder ein Kind des Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft, das noch keine 18 Jahre alt ist
- Hinterbliebene ist erwerbsgemindert
- Hinterbliebene hat das 45. Lebensjahr vollendet
Auch bei der großen Witwenrente findet ggf. eine Anrechnung anderer Einkünfte statt.
Beispiel: Der Ehemann verstirbt mit 40 Jahren. Das letzte Nettoeinkommen betrug 1.625 Euro. Er hinterlässt eine Frau und zwei Kinder. Seine Witwe arbeitet als Bürokauffrau und verdient 1.500 Euro brutto. Sie erhält eine Witwenrente i. H. von ca. 545 Euro.
Wissenswert:
Bestand die Ehe bei Tod des Ehepartners noch kein Jahr, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Lediglich wenn der Verdacht, dass es sich um eine reine Versorgungsehe gehandelt hat, ausgeräumt werden kann (z. B. bei Unfalltod, Unwissen des Ehepaars über tödlich verlaufende Krankheit, etc.), lässt sich ggf. ein Anspruch begründen. Bei Wiederheirat entfällt der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Der Anspruch kann bei Tod des Ehegatten oder Scheidung wieder aufleben.
Auch bei privaten Altersvorsorgeverträgen gibt es die grundsätzliche Möglichkeit der Hinterbliebenenversorgung. Dies wird in der Regel über die Rentengarantiezeit gesteuert. Hierbei handelt es sich um eine fest vereinbarte Mindestrentenzahlungsdauer – die auch dann weiter läuft, wenn die versicherte Person verstorben ist. Endet dieser vereinbarte Zeitraum, endet auch die Rentenzahlung. Anders sieht es bei den wenigen Lösungen am Markt aus, bei denen eine Hinterbliebenenrente gebildet werden kann. Das noch nicht verbrauchte Vertragsguthaben wird hier dann zur Bildung einer neuen Altersrente für den noch lebenden Partner herangezogen.
Gezielte Todesfallabsicherung
Gibt es nahe Angehörige, die Sie im Todesfall absichern möchten oder gibt es finanzielle Verpflichtungen, die ihren Erben nach Ihrem Tod nicht zur Last fallen sollen, empfiehlt es sich, eine gezielte Todesfallabsicherung dafür zu treffen. Eine Risikolebensversicherung ist eine preiswerte, einfache Lösung hierfür. Wählen Sie dabei die garantierte Versicherungssumme ausreichend hoch. Wir beraten Sie hier gerne.
Ausführliche weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre (Download auf der rechten Seite, PDF).