Vermögenswirksame Leistungen

Ein kleines Vermögen in sieben Jahren aufbauen – und das auch noch mit staatlicher Förderung. Möglich machen es die Vermögenswirksamen Leistungen (VWL). Weil aber viele Arbeitgeber sich an den Sparbeiträgen nicht beteiligen, schrecken auch Arbeitnehmer vor dieser attraktiven Form der Vermögensbildung zurück. Dabei kann die Geldanlage gerade wegen der staatlichen Unterstützung auch für den „Alleinsparer“ sehr interessant sein. Anspruch auf VWL haben alle Arbeitnehmer, Beamte, Soldaten und auch Auszubildenden. Gesetzlich geregelt wird die Durchführung im sogenannten Vermögensbildungsgesetz.

Ob und in welcher Höhe ein Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Vermögenswirksamen Leistungen zahlen muss, regelt in vielen Fällen der für die jeweilige Branche gültige Tarifvertrag. Ist der Arbeitgeber nicht an einen Tarifvertrag gebunden, entscheidet er über die Gewährung einer Zulage selbst.

In jedem Fall überweist der Arbeitgeber oder die Bezügestelle die vereinbarte Sparrate. Um den Zahlungsverkehr reibungslos abwickeln zu können, übersendet das vertragsführende Unternehmen, für das Sie sich entschieden haben, einen entsprechenden Überweisungsauftrag an Sie, oder aber gleich direkt an den Arbeitgeber oder die Bezügestelle. Der Abzug der Sparrate erfolgt dann von Ihrem Nettoeinkommen und wird in der Lohnabrechnung aufgeführt.

Das Kleingedruckte

Im Rahmen der VWL können maximal 40,– Euro monatlich angelegt werden. Die Auswahl der Sparvertragsarten ist dabei gesetzlich begrenzt, wobei einige wenige noch gesondert förderfähig sind. Je nach gewähltem Produkt fällt dann auch die Auszahlungssumme uterschiedlich hoch aus. Für alle VLSparprodukte – mit Ausnahme der betrieblichen Altersvorsorge – müssen Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben zahlen.

Für „Alleinsparer“ werden die VWL attraktiv, da sie durch die Arbeitnehmersparzulage gefördert werden. Allerdings muss die Arbeitnehmersparzulage jedes Jahr mit der Steuererklärung beantragt werden (Anlage N der Steuererklärung). Ein entsprechender Nachweis wird Ihnen von ihrem Vertragsunternehmen einmal im Jahr zur Verfügung gestellt. Wichtig ist auch, dass Sie Ihren Antrag auf Arbeitnehmersparzulage spätestens zum Ende des vierten Sparjahres gestellt haben müssen. Halten Sie diese Frist nicht ein, entfällt die Förderung für dieses Jahr. Das Finanzamt zahlt die Fördersumme am Ende der siebenjährigen Sperrfrist in den Vertrag ein. Erst dann können Sie über das angesparte Kapital verfügen.

Bei dieser Betrachtung gilt das ursprüngliche Startdatum des Vertrags, nicht etwa der Eingang der letzten Sparrate. Ein Vertrag muss auch nicht ununterbrochen bespart worden sein, damit Ihr Anspruch auf Sparzulage nicht verfällt.

Im Grunde genommen ist die Arbeitnehmersparzulage also eine staatliche Subvention. Dahinter steckt das Ziel, gerade kleinen bis mittleren Einkommensgruppen beim Aufbau einen gewissen Konsumvermögens unter die Arme zu greifen, bzw. einen Anreiz zu schaffen, sich mit der Sparform der Vermögenswirksamen Leistungen überhaupt erst zu befassen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage auch an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Diese sind – wie auf den folgenden Seiten beschrieben – je nach förderfähiger Sparform unterschiedlich.