Versicherungsbeiträge steuerlich absetzen
„Hilf Dir selbst, dann hilft Dir Gott!“ – Diese sprichwörtliche Aufforderung, die Dinge selbst in die Hand zu nehmen, gibt es in ähnlicher Form schon seit der Antike. In der heutigen Zeit bedeutet sie auch, selbst Vorsorge dafür zu treffen, durch Schicksalsschläge oder gesellschaftlichen Wandel nicht sozial abzurutschen. Diese Absicherung erfolgt im Regelfall über Versicherungen. Vater Staat unterstützt Sie in Ihren Vorsorgebemühungen, indem er Ihnen verschiedene Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit einräumt. Wir möchten Ihnen ganz allgemein zeigen, welche Beiträge prinzipiell abgesetzt werden können. Die individuellen Auswirkungen für Sie persönlich können wir hier nicht berücksichtigen. Diese Broschüre dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keinesfalls eine Beratung durch einen Steuerberater.
Die „klassischen“ Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten
Versicherungsbeiträge fallen grundsätzlich unter die „klassischen“ Vorsorgeaufwendungen. Hier werden allerdings nicht alle Versicherungssparten berücksichtigt. Berücksichtigung finden die Beiträge zu:
Vorsorgeaufwendungen
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Haftpflichtversicherungen, z. B.:
- KFZ-Haftpflichtversicherung
- Privathaftpflichtversicherung
- Diensthaftpflichtversicherung
- Vermögensschadenhaftpflicht (ö. D.)
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
- Tierhalterhaftpflichtversicherung
- Bauherrenhaftpflichtversicherung
- Gewässerschadenversicherung
- usw.
- Rentenversicherungen mit/ohne Kapitalwahlrecht mit Beginn vor dem 1. Januar 2005
- Kapitallebensversicherungen mit mind. zwölf Jahren Laufzeit und Beginn vor dem 1. Januar 2005
- Erwerbsunfähigkeitsversicherung
- Krankenzusatzversicherung, z. B.: stationär ambulant Krankenhaustagegeld Krankentagegeld usw.
- Pflegezusatzversicherung
- Unfallversicherungen (ggf. 50 % Werbekosten, wenn auch Deckung für berufliche Unfälle geboten ist)
- Risikolebensversicherungen
- Sterbegelder
Werbungskosten:
- Berufsrechtsschutzversicherung (auch entspr. Anteil an umfangreicheren Deckungen)
Zur Geltendmachung im Rahmen Ihrer Steuererklärung nutzen Sie bitte die Anlage Vorsorgeaufwand. Den Nachweis über die Beitragshöhen können Sie auf verschiedene Arten erbringen: Beitragsrechnungen, Kontoauszüge, beim Versicherer angeforderte Bescheinigung, etc. Beachten Sie bitte, dass es hier Obergrenzen gibt: 1.900 Euro für Arbeitnehmer, 2.800 Euro für Selbstständige