Versicherungsschutz für Vereine
Immer voller Einsatz: Vereine sind eine der ganz wesentlichen Säulen unserer Gesellschaft. Sie fördern den Sport, bringen Abwechslung in den Alltag von Bürgern im dritten Lebensabschnitt, organisieren Ausstellungen regionaler Künstler, pflegen traditionelles Brauchtum oder engagieren sich in einem anderen der vielen Bereiche dessen, was wir als unsere Kultur ansehen. Vereine sind wichtig, Vereine sind beliebt. Rund 600.000 Stück davon gibt es derzeit in Deutschland. Etwas mehr als 12 Mio. Bürger unseres Landes engagieren sich in einem Verein.
Bei allem Einsatz für die Sache sollten Vereine allerdings auch über die eigene Absicherung nachdenken, bevor etwas passiert. Wir möchten auf den folgenden Seiten gerne über Risiken, fast zwingend notwendigen Schutz und empfehlenswerte Ergänzungen informieren. Wir hoffen, wir können damit einen kleinen Beitrag leisten, Sie in Ihrem Engagement zu unterstützen.
Wie steht es mit Ihrer Absicherung?
Vereinshaftpflichtversicherung
Fügen Ihre Vereinsmitglieder in Ausübung des Ehrenamts bzw. im Vereinsauftrag jemandem einen Schaden zu, muss dafür normalerweise der Verein haften. Als Erfüllungsgehilfe Ihres Vereins fällt das Mitglied unter die Regelungen des § 278 BGB, nach dem der Verein für den verursachten Schaden eintreten muss. Je nach Anzahl der Mitglieder und der verschiedenen Aktivitäten Ihres Vereins können Sie sich sicher ausmalen, welches Schadenpotential sich hinter dieser gesetzlichen Regelung verbirgt. Eine Vereinshaftpflicht stellt daher die absolute Mindestabsicherung eines Vereins dar.
Neben der Befriedigung berechtigter Ansprüche ist auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche Teil des Versicherungsschutzes. Entsteht ein zivilrechtlicher Streit aus einer Sache, trägt der Versicherer alle entstehenden Kosten.
Neben Schäden, die Dritten durch aktives Handeln zugefügt werden, deckt die Vereinshaftpflicht auch passive Schäden, die z. B. durch ein Unterlassen entstehen. Darunter kann beispielsweise der große Bereich Verkehrssicherungspflicht fallen, wenn die Räum- und Streupflicht in den Wintermonaten eher lax gehandhabt wird und sich jemand bei einem Sturz verletzt.
Auch Schäden, die durch Gebäude oder Anlagen Ihres Vereinsgebäudes verursacht werden, können unter die Deckung der Vereinshaftpflicht fallen (z. B. ein herabstürzender Dachziegel, ein umgefallener Baum), wenn Sie ein Verschulden trifft. Es empfiehlt sich immer, diesen Bereich der Deckung genauer zu durchleuchten – vor allem, wenn Ihrem Verein mehrere Gebäude und/oder Grundstücke gehören sollten. Evtl. ist der Abschluss einer gesonderten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nötig. Das muss aber immer im Einzelfall geprüft werden.
Haftung für Vermögensschäden
Vermögensschäden sind eine Besonderheit in der Versicherungslandschaft. Dabei handelt es sich um reine finanzielle Schäden, die jemandem zugefügt werden, ohne dass eine Schädigung der Person oder einer Sache vorausging. In aller Regel treten solche Schäden in der Praxis eher selten auf und sind bezogen auf Sport- oder Freizeitvereine eher versicherungstheoretischer Natur. Anders sieht es allerdings aus, wenn ein Verein beratend tätig ist. Steuerhilfevereine oder auch Energievereine sind hier ein gutes Beispiel. Beide können durch falsche Beratung oder Fehler in der Abwicklung reine Vermögensschäden verursachen (z. B. teure Investition in Technik zum Energiesparen, die sich mit dem üblichen Stromverbrauch einer Familie nie in nur einem Leben amortisieren kann). Sollte Ihr Verein zur gefährdeten Zielgruppe gehören, empfiehlt sich der Abschluss einer speziellen Vermögensschadenhaftpflichtverischerung. Grundsätzlich ist eine solche aber für jede Form von Verein erhältlich. Ob Bedarf besteht, müssen Sie allerdings selbst entscheiden. Bei der Bewertung des Risikos helfen wir Ihnen natürlich gerne.
Haftung für vom Verein erlittene Vermögensschäden
Standen bisher Schäden im Mittelpunkt, die Dritten durch das Vereinsleben zugefügt werden können, möchten wir an dieser Stelle auf Fälle aufmerksam machen, in denen dem Verein ein Vermögensschaden zugefügt werden kann. Genauer, die ihm durch Fehler seiner eigenen Vorstände zugefügt werden. Die Vorstände eines Vereins haften diesem gegenüber mit Ihrem privaten Vermögen, wenn dem Verein durch eine Fehlentscheidung, ein Unterlassen oder sonstige Unachtsamkeiten ein finanzieller Schaden entsteht. Das kann z. B. die Aberkennung der Gemeinnützigkeit sein, Fristversäumnis zur Anforderung von Fördermitteln, Vorschussleistungen an einen beauftragten, bereits insolventen Handwerker, etc.
Durch die gesamtschuldnerische Haftung muss das Verschulden nicht einmal zwingend bei einem bestimmten Vorstand liegen. Der Verein kann auf jeden Vorstand zugehen – zahlen muss, bei wem etwas zu holen ist. Die Haftung ist nicht nur auf den Verein beschränkt, auch Dritte, die durch Fehler der Vorstandschaft Vermögensschäden davon tragen, können direkt von diesen Schadenersatz fordern. Diese Haftungsproblematik ist den wenigsten Vereinsvorständen bewusst. Sie kann weder über die Vereins- noch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Alleine eine D&O-Versicherung, eine speziell auf diese Thematik hin abgestellte Vermögensschadenhaftpflicht, kann das Problem lösen. Sie ist daher ein absolutes „must have“ für jeden Verein! Denn das ist auch eine Besonderheit: Der Verein schließt hier eine Haftpflichtversicherung ab, damit seine Vorstände den benötigten Versicherungsschutz bekommen. Im Normalfall sind Vereinsvorstände ehrenamtlich tätig. Das sollte der Verein durch den richtigen Versicherungsschutz honorieren und die Vorstände im Fall der Fälle nicht im Regen stehen lassen.