Diensthaftpflichtversicherung
Bedienstete im öffentlichen Dienst haften für Schäden, die Sie Dritten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zufügen. Gerade dann, wenn Personen geschädigt oder Vermögensschäden verursacht werden, können schnell hohe Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen. Auch gegenüber Ihrem Dienstherren können Sie haftpflichtig gemacht werden, wenn Sie diesen schädigen. Eine auf Ihren konkreten Bedarf abgestimmte Diensthaftpflicht übernimmt die Prüfung, Regulierung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzforderungen.
Schadenbeispiele aus der Praxis
Vergesslichkeit
Hubert K. ist Urkundsbeamter in der Strafabteilung eines Amtsgerichts. Er lud mehrere Zeugen zum Verhandlungstermin einer Strafsache. Einer der Zeugen kontaktierte daraufhin das Gericht per Mail, dass er sich zum Termin berufsbedingt in China befände. Wenn man auf seine Aussage verzichten könne, würde er Hinund Rückflug gerne vermeiden. Der Richter ordnet an, den Zeugen wieder auszuladen. Herr K. vergisst dies aber. Einen Monat später erscheint der Zeuge wie geladen zur Verhandlung. Da seine Aussage nicht benötigt und auf die Abladung verwiesen wird, erhält er weder Erstattung der Reisekosten, noch seines Verdienstausfalls für die beiden freigenommenen Tage. Dem Zeugen entsteht ein Schaden i. H. v. fast 2.500,– Euro.
Medikamente
Eine Krankenschwester eines Kreiskrankenhauses richtet in der Nachtschicht die Tabletten für die Patienten ihrer Station. Sie beachtet bei einer Patientin dabei nicht, dass von einem vorhandenen Medikament für die verschriebene Dosierung nur eine halbe Tablette verabreicht werden darf. Die Patientin leidet auf Grund der zu hohen Tablettendosis an sehr niedrigem Blutdruck, wird ohnmächtig und zieht sich beim Sturz schwere Blutergüsse im Gesicht zu. Als die Ursache ans Licht kommt, fordert die Patientin Schmerzensgeld.