Pflegeversicherung und Realkosten

Demographischer Wandel

Die Lebenserwartung der deutschen Bevölkerung steigt rasant. Bereits heute sind mehr als 17 Millionen Deutsche älter als 65 Jahre. Tendenz steigend. Dieser Personenkreis ist in erhöhtem Maße vom Risiko der Pflegebedürftigkeit betroffen. Resultierend aus dem demographischen Wandel wurde in Deutschland 1995 das „Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit“ verabschiedet. Nach dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ sind die Träger der Pflegepflichtversicherung die soziale Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen.

Versicherter Personenkreis

Für die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern ergeben sich folgende Bedingungen

  • Kinder, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Kinder, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn nicht erwerbstätig
  • Im Rahmen einer Schulausbildung, Studium, Wehr- und Zivildienst bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
  • Ehegatten mit einem Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze

Bedingungen der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI

  • Krankheiten und Behinderungen Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-, oder Orientierungsstörungen, sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen
  • Auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate
  • Hilfebedürftigkeit bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens

Einstufung in die Pflegestufe

Folgende drei Stufen der Pflegebedürftigkeit werden unterschieden

Gesetzliche Regelungen der privaten Pflegepflichtversicherung

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Verträge, die nach der Einführung der Pflegepflichtversicherung 1995 abgeschlossen wurden.

  • Kontrahierungszwang
  • kein Ausschluss von Vorerkrankungen
  • keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung
  • keine Staffelung der Beiträge nach Geschlecht
  • keine Beitragshöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt

Voraussetzung ist eine mindestens 5-jährige Vorversicherungszeit in der privaten Pflege- oder Krankenversicherung

  • beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers